AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Ist dies der Fall, sind Abweichungen davon ebenfalls nur
verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden.
§ 3 Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer
derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Bei nach § 2
vereinbarten Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes und -umfanges
verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls bis zu dem Zeitpunkt, den die
Vertragsparteien bestimmen. Teillieferungen sind innerhalb der von uns
angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch
daraus nicht ergeben.
§ 4 Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der
Produkte bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 5 Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können
wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Verpackung und Versand
Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet.
Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert vereinbart. Die Wahl der
Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen, soweit diese nicht durch die
Vertragsparteien gesondert vereinbart wird.
§ 7 Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels
abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Ort des
Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von
sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung
von der Fertigstellung am Übergabeort auf sichtbare Mängel zu prüfen. Der
Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist
anzunehmen, es sei denn er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme
verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger
als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren
vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht in
stande ist. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den
Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht
annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den
Besteller über.
§ 8 Preise und Preisänderungen
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert
berechnet. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen. Erhöhen sich danach bis
zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich
übersteigt.
§ 9 Gewährleistung
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den
Liefergegenständen: Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Übernahme
des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von
Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht
unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der
Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem
Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen, des weiteren auch unwesentliche
Unterschiede in Oberfläche und Farbe bei der Verarbeitung des Werkstoffes Holz.
Bei Nachlieferungen ist eine Farb- und Strukturabweichung
materialbedingt. Die Gewährleistung umfaßt auch nicht die Schäden, die durch
unsachgemäße Behandlung wie: Aufstellung in nassen Räumen, Einlagerung in
feuchten Kellern oder auf Dachböden und Scheunen, fehlender Schutz vor starker
Wärmeeinwirkung und UV-Strahlung, fehlerhafter Reinigung, mutwilliger
Beschädigung und Veränderung der Möbel durch Dritte entstehen. Wegen
weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes
und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen
Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt
wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt
darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die
Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem
Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem
Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden
die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Der
Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser
Eigentum hinzuweisen.
§ 11 Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt
auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Scheck- und Wechselhergaben gelten
erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer
vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln
werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort
in bar zu zahlen. Verzugszinsen berechnen wir mit 3 % p.a. über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der
Besteller eine geringere Belastung nachweist. Ist der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns
nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig
die Aufrechnung mit solchen.
§ 13 Montagebedingungen
Für die Vertragsparteien gilt die vereinbarte Montagezeit. Fallen
Liefertermin und Montagezeit auseinander, so hat der Besteller für die Lagerung
der Ware entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen. Diese müssen abschließbar
und bis zur endgültigen Montage dem Zugriff Dritter entzogen sein. Während der
Montage dürfen sich nur diejenigen Arbeiter und Handwerker in den Räumen
aufhalten, die mit diesen Arbeiten betraut sind. Bauseits notwendige
Umtransporte gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Nach Beendigung der
Montage werden die Räume besenrein bzw. bei Teppichboden staubsaugerrein
übergeben. Sollte durch Verschulden des Bestellers der Montagetermin nicht
eingehalten werden können, z. B. die Monteure wegen ungenügenden
Baufortschritts, fehlender Baufreiheit, fehlender Installation oder
Elektroenergie sowie nicht vollständiger Angaben hinsichtlich der Montageorte
nicht montiert werden können, so gehen die dadurch verursachten Kosten ebenso
wie die Kosten einer nicht vereinbarten Montageunterbrechung zu Lasten des
Bestellers. Sollten sich ohne unser Verschulden Verzögerungen der Montage
ergeben, so begründet dies keinerlei Ersatzansprüche des Bestellers. Die
Wand-, Boden- und Deckenverhältnisse sind uns spätestens mit Auftragserteilung
anzugeben. Für die Montage wird festes Mauerwerk mit ebener Oberfläche ohne
Nischen und Vorsprünge in lotrechten winkligen Wänden, Böden und Decken für
normale Dübelmontage vorausgesetzt. In abgehängten Decken sind bauseits
ausreichend große Lücken offen zu halten, die nach unserer Montage bauseits
paßgenau zu schließen sind. Montagematerial und -zeiten, die beim Fehlen dieser
Voraussetzungen durch uns verbraucht bzw. aufgewendet werden, berechnen wir
zusätzlich. Der Anschluss der montierten Ware an die für die Inbetriebnahme
notwendige Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, wie Elektroenergie- und
Sanitärinstallation, ist Aufgabe des Bestellers und wird von uns nicht
übernommen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Hauptsitz. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch
wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 15 Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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